1. Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen bzw. unmittelbar gegen die vergleichbar einem solchen Unternehmen agierende Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, tritt Verzug erst ein, sobald eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen abgelaufen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (Anschluss OLG Frankfurt, 2.12.2014 – 7 W 64/14, VersR 2015, 1373 und OLG Rostock, 9.1.2001 – 1 W 338/98, MDR 2001, 935).
  2. Hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung diese Prüfungsfrist nicht eingehalten, sind ihr im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Schadensersatzprozess die Kosten aufzuerlegen.

LG Koblenz, Beschl. v. 25.4.2016 – 5 O 72/16

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