Für die Wertfestsetzung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den der Arbeitgeber die monatliche Betriebsrente des Betriebsrentners tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert.

BAG, Beschl. v. 8.3.2017 – 3 AZN 886/16 (A)

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