Die Entscheidung ist zutreffend.
Gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den (Zahlungs-)Bestimmungen, die das Gericht trifft (vgl. § 120 ZPO), gegen die Partei geltend machen kann. Die Regelung ist grundsätzlich in allen Gerichtsbarkeiten anwendbar, in der FGO über § 142 FGO.
Es kommt darauf an, was der Gesetzgeber mit rückständigen und mit entstehenden Gerichtskosten meint.
Rückständige Gerichtskosten i.S.v. § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO sind Kosten (Gebühren und Auslagen), die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits fällig, aber noch nicht gezahlt worden sind. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt der Wirkung der Prozesskostenhilfebewilligung und nicht das Datum der Entscheidung, mit der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist.[1]
Enthält der Bewilligungsbeschluss keine konkrete Zeitbestimmung, erfasst er regelmäßig den ganzen Rechtszug ab Vorlage eines bewilligungsfähigen Antrags.[2]
Nicht rückständig i.S.v. § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO sind deshalb fällige Gerichtskosten, die bereits vor der Zeit, als die Prozesskostenhilfe wirksam wurde, an die Staatskasse gezahlt worden sind.[3]
Die Staatskasse darf deshalb im Ergebnis dann Zahlungen auf Gerichtskosten behalten, wenn der PKH-Antrag zeitlich erst nach Stellung des Hauptsacheantrags eingereicht (oder in den von § 117 ZPO geforderten Zustand gebracht) worden ist.[4]
Joachim Volpert
AGS 7/2017, S. 350 - 351
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