Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des SG hatte der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, die die Kostenrichterin zurückgewiesen hat. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig sei.

Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG "Beschwerde" erhoben.

Der Senat hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG gem. § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen sei. Die Beschwerde müsse daher als unzulässig verworfen werden; eine derartige Entscheidung sei kostenpflichtig. Es ist dem Beschwerdeführer daher zur Vermeidung weiterer Kosten empfohlen worden, die Beschwerde zurückzunehmen, und für die Mitteilung der Rücknahme eine Frist bis zum 24.8.2016 (Eingang bei Gericht) gesetzt worden.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

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