Die Frage, wie das Nichtbetreiben des Verfahrens zu bewerten ist, stellt sich auch hinsichtlich der Verjährung der Rückzahlung geleisteter Gerichtskosten.

Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG), jedoch beginnt die Verjährung nicht vor dem in § 5 Abs. 1 GKG bezeichneten Zeitpunkt (§ 5 Abs. 2 S. 2 GKG). Der Rückzahlungsanspruch verjährt deshalb regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet wird.

Hierzu hat die Rspr. bestätigt, dass das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens und die anschließende Aktenweglegung noch keine sonstige Beendigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG darstellt, also die Verjährung noch nicht auslöst.[18]

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR leistet der Kläger eine Vorauszahlung i.H.v. 438,00 EUR (§ 12 Abs. 1 Nr. 1210 GKG-KostVerz.). Das Verfahren wird seit April 2014 nicht weiterbetrieben. Das Gericht ordnet im Oktober 2014 die Weglegung der Akte an. Im September 2020 erklärt der Kläger wirksam die Klagerücknahme.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) 146,00 EUR
abzüglich geleisteter Vorauszahlung – 438,00 EUR
Überschuss 292,00 EUR

Der Überschuss i.H.v. 292,00 EUR ist an den Anwalt des Klägers zurückzuzahlen (§ 29 Abs. 4 S. 1 KostVfg). Der Rückzahlungsanspruch ist auch noch nicht verjährt. Da die Weglegung der Akte im Oktober 2014 keine sonstige Beendigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GKG darstellt, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückzahlung der Gerichtskosten erst mit Ablauf des Jahres 2020, also dem Kalenderjahr in dem die Klagerücknahme erfolgt ist, weil nur sie eine Beendigung des Verfahrens i.S.d. § 5 GKG darstellt.

[18] OLG Köln JurBüro 2015, 37; OLG Nürnberg JurBüro 1981, 1230.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge