Nicht zu den von Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. privilegierten Urteilen gehören auch Zwischenurteile. Ihr Erlass verhindert deshalb den Eintritt einer Gebührenermäßigung, auch wenn später z.B. Klagerücknahme, Vergleichsabschluss oder Erlass eines Anerkenntnisurteils erfolgen, wobei unerheblich ist, ob das Zwischenurteil rechtens war oder welchen Inhalt es hat.[11] Die Rspr. hat hierzu mehrfach entschieden, dass eine Gebührenermäßigung in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Erfasst sind sämtliche von § 303 ZPO erfasste Zwischenurteile, so dass die Ermäßigung z.B. ausgeschlossen ist bei Zwischenurteilen wegen

des Antrags eines Streithelfers auf Leistung von Prozesskostensicherheit,[12]
der Zulässigkeit eines Parteiwechsels,[13]
des Antrags auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO),
der Rückgabe von an den Rechtsanwalt ausgehändigten Urkunden (§ 135 Abs. 2 ZPO),
der Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 1 ZPO),
des Zwischenstreits über die Zeugnisverweigerung (§ 387 Abs. 1 ZPO).
 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 10.000,00 EUR ergeht zunächst ein Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit. Später wird das Verfahren durch Vergleichsabschluss beendet.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) 723,00 EUR

Der Erlass des Zwischenurteils verhindert den Eintritt einer Gebührenermäßigung, da es sich nicht um ein von Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. privilegiertes Urteil handelt.

[11] OLG Koblenz AGS 2004, 489.
[12] OLG Karlsruhe MDR 2007, 1104; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2012 – 10 W 51/12, juris.
[13] LG Osnabrück AGS 2014, 516.

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