Wird das Verfahren nicht weiter betrieben, ordnet das Gericht im Regelfall nach Ablauf von sechs Monaten die Weglegung der Akte an (§ 7 Abs. 3 AktO-oG). Dabei ist strittig, ob die Weglegung bereits einen Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. erfüllt. Eine ausdrückliche Nennung der Aktenweglegung oder des Nichtbetreibens erfolgen in der Vorschrift nicht, jedoch können sie möglichweise der Klagerücknahme nach Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz. unterfallen. Hierzu ist in der Lit. anerkannt, dass nicht nur die förmliche Klagerücknahme dieser Regelung unterfällt, sondern sie auch dann eingreift, wenn der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gibt, dass er davon absieht wegen des Streits weiterhin eine gerichtliche Entscheidung anzustreben.[16] Das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens und die anschließende Weglegung der Akten werden jedoch überwiegend nicht als ausreichend angesehen.[17] Dieser Auffassung wird auch zuzustimmen sein, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen und weiterbetrieben werden kann und die Parteien im Regelfall auch eine Erklärung, z.B. Klagerücknahme, abgeben können.

Lediglich dann, wenn die Akten wegen der Nichtzahlung der Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG) weggelegt werden, ist eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. anzusetzen, da § 26 Abs. 8 KostVfg bestimmt, dass in den Fällen, in denen der zur Vorwegleistung Verpflichtete nach § 12 Abs. 1 GKG der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, die Gebühr nur insoweit angesetzt wird, als sich der Zahlungspflichtige nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann.

[16] Oestreich/Hellstab/Trenkle, Nr. 1211 10 GKG-KostVerz. Rn 12.
[17] Meyer, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 33; NK/Gesamtes Kostenrecht/Volpert, a.a.O., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 23, der aber eine Ermäßigung zugesteht, wenn der Kostenbeamte zuvor durch Anfrage bei den Parteien und entsprechende Parteierklärungen feststellt, dass das Verfahren beendet ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge