Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat im erkannten Umfang Erfolg. Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass der Beklagten zu 4) kein Anspruch auf Erstattung einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1b) VV i.H.v. 650,00 EUR zusteht.

1. In Höhe eines über 319,90 EUR hinausgehenden Betrages hat die Beklagte zu 4) eingeräumt, dass die Geltendmachung von 650,00 EUR gem. dem geänderten Kostenfestsetzungsantrag auf einem Irrtum beruht habe; dementsprechend hat das LG der Beschwerde der Klägerin bereits teilweise abgeholfen.

2. Auch die übrigen Beanstandungen der Beschwerde erweisen sich überwiegend als begründet:

a) Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Beklagte zu 4) mit der Klageerwiderung v. 30.7.2015 für die übrigen Beklagten die jeweils 25-seitigen Klageschriften aus drei Parallelverfahren in Ablichtungen als Anlagen eingereicht habe und deren Kosten erstattet haben wolle, obwohl – unstreitig – die übrigen Beklagten auch Beklagte in den Parallelverfahren gewesen seien.

Nach Nr. 7000 Nr. 1b) VV fällt die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle an, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren. Im Zivilprozess richtet sich die Beifügung von Abschriften der Schriftsätze und Anlagen für die übrigen Verfahrensbeteiligten nach den §§ 131, 133 ZPO. Danach waren der Klageerwiderung zwar auch Abschriften der Klageerwiderung für die übrigen Beklagten als Streitgenossen beizufügen (Krüger/Rauscher, MüKo-ZPO/Fritsche, 5.Aufl., 2016, § 133 Rn 2), jedoch nicht solche Anlagen, die den Beklagten bereits bekannt waren (§§ 133 Abs. 1 S. 2 ZPO). Insoweit waren keine Kopien aufgrund einer Rechtsvorschrift zu fertigen, wie es Nr. 7000 Nr. 1b) VV verlangt. Da die Dokumentenpauschale insoweit bereits nicht angefallen ist, kann die Beklagte zu 4) auch nicht deren Erstattung verlangen.

Außerdem fehlt es an der Notwendigkeit dieser Kopiekosten, was als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei Nr. 7000 Nr. 1b) VV ebenfalls zu prüfen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 2015, VV 7000, Rn 101). Zwar braucht der Rechtsanwalt nach der Kommentierung von Müller-Rabe (Rn 104), auf die sich die Beklagte zu 4) bezieht, keine Ermittlungen darüber anstellen, wenn zweifelhaft ist, ob bestimmte einzelne Schriftstücke dem Gegner bereits vorliegen, wenn der dafür erforderliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu den durch die Herstellung der Kopie entstehenden Kosten steht. Indessen ist hinsichtlich der Klageschriften aus den Parallelverfahren nicht nachvollziehbar, weshalb insoweit zweifelhaft sein sollte, ob diese Schriftstücke den übrigen Beklagten vorliegen oder nicht.

Somit sind insgesamt 225 Seiten (3 Klagschriften zu 25 Seiten x drei Beklagte) aus den Anlagen zum Schriftsatz v. 30.7.2015 gem. der Aufstellung der Beklagten zu 4) nicht zu berücksichtigen.

Hingegen ist die Beifügung von Kopien der Klagschriften aus den Parallelverfahren für die Klägerin nicht zu beanstanden, da die Klägerin nicht Partei der Parallelverfahren war. Auf die Vertretung durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie in den Parallelverfahren kommt es nicht an.

b) Ebenfalls zu Recht beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte zu 4) für die übrigen Beklagten dem Schriftsatz v. 29.2.2016 ein Urteil aus einem Parallelverfahren in Ablichtung beigefügt hat, an dem die übrigen Beklagten beteiligt waren. Die Ausführungen unter Nr. a) gelten hier entsprechend. Abzuziehen sind damit insgesamt weitere 102 Seiten (34 Seiten x drei Beklagte).

c) Schließlich ist auch die Rüge der Klägerin berechtigt, dass die Kosten für Kopien von Gerichtsentscheidungen, die die Beklagte zu 4) den Schriftsätzen v. 30.7.2015 und 29.2.2016 auch für die übrigen Prozessbeteiligten beigefügt hatte, nicht festzusetzen waren, da es sich unbestritten um veröffentlichte und damit allgemein zugängliche Entscheidungen handelte. Dies entspricht der Rspr. des OLG Hamburg (Beschl. v. 29.9.2014 – 4 W 84/14; s. auch OLG Koblenz NJW-RR 2008, 375 [= AGS 2007, 540]). Insgesamt handelt es sich hierbei um 572 Seiten.

Somit kann die Klägerin nicht 2116, sondern nur 1217 Seiten abrechnen (2116 – 225 – 102 – 572). Da die ersten 100 Seiten nicht berechnet werden können, verbleiben 1117 Seiten. Hiervon sind die ersten 50 Seiten mit 0,50 EUR und die übrigen Seiten mit 0,15 EUR anzusetzen. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 185,05 EUR statt der festgesetzten 319,90 EUR (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Dementsprechend war der vom LG festgesetzte Betrag wie erkannt zu reduzieren.

Mitgeteilt vom 8. Zivilsenat des OLG Hamburg

AGS 7/2017, S. 328 - 329

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