Die Entscheidung ist im Wesentlichen zutreffend. Nach Vorbem. 3.2. Abs. 2 VV erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 4143 bis 4145 VV, wenn sich seine Tätigkeit auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafver fahren beschränkt. Die Voraussetzungen der Vorbem. 4 Abs. 1 VV sind dagegen bei einem auf das Adhäsionsverfahren beschränkten Auftrag nicht erfüllt.

Obwohl es sich um eine Strafsache handelt, ist hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens Teil 1 Abschnitt 9 GKG-KostVerz. anzuwenden (Vorbem. 3.6 GKG-KostVerz.).

Unzutreffend ist allerdings, die Aktenversendungspauschale nach der Umsatzsteuer zu berechnen. Die Aktenversendungspauschale unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer.

Wieso das Gericht hier einen "Streitwert" festsetzt, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Das Gericht führt doch selbst aus, dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird. Wozu soll dann ein Streitwert festgesetzt werden? Soweit Anwaltsgebühren anfallen, die sich nach dem Gegenstandswert richten, kommt eine Festsetzung nur auf Antrag in Betracht (§ 33 Abs. 1 RVG).

Norbert Schneider

AGS 7/2017, S. 320 - 322

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