In der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des LG schlossen der Adhäsionskläger und der Adhäsionsbeklagte/Angeklagte im Rahmen der Beweisaufnahme noch vor der Urteilsverkündung einen Vergleich, nach dem der Adhäsionsbeklagte an den Adhäsionskläger unter Nachlassung von Ratenzahlung einen Betrag i.H.v. 4.000,00 EUR zahlt sowie aus einem Streitwert von 4.000,00 EUR die außergerichtlichen Kosten des Adhäsionsklägers und die Kosten des Vergleichs trägt. Der Adhäsionsklägervertreter hatte insgesamt an sieben Verhandlungstagen teilgenommen, wobei an einem dieser Tage für ihn eine in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwältin aufgetreten ist.

Der Adhäsionskläger beantragte daraufhin, Gebühren und Auslagen i.H.v. 4.120,42 EUR gegen den Adhäsionsbeklagten festzusetzen. Er machte dabei für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts eine Grundgebühr für Verteidiger nach Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV, Terminsgebühren für sieben Verhandlungstage nach Nr. 4114 VV, die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000–1003 VV, die Kosten für sieben Geschäftsreisen nach Nr. 7003 VV, Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV für sieben Termine, Pauschalen für Dokumente, Post und Telekommunikation sowie eine Auslagenpauschale für eine Akteneinsicht geltend.

Der Kostenbeamte des LG hat die zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Adhäsionsbeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint, die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung am 6.8.2013 könne nicht geltend gemacht werden, weil statt des Adhäsionsklägervertreters Frau Rechtsanwältin H. den Termin wahrgenommen habe. Die Inanspruchnahme des Adhäsionsbeklagten sei auch der Höhe nach nicht angemessen. Der Adhäsionsklägervertreter habe keine wesentlichen Beiträge geleistet, die auf das Verfahren inhaltlich Einfluss genommen hätten. Der Ansatz der Mittelgebühr sei nicht angemessen.

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