Über die Beschwerde entscheidet nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat in voller Besetzung.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das FamG die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe verdienten Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) auf die verdienten Gebühren, die sich nach § 49 RVG berechnen, angerechnet.

Gem. Nr. 2503 Abs. 2 VV ist die Geschäftsgebühr auf Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Ob diese Gebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Gebühr des beigeordneten Rechtsanwaltes gem. § 49 RVG und der Gebühr des Wahlanwaltes zu verrechnen ist, ist streitig. Ein Teil der Lit. spricht sich dafür aus, die hälftige Beratungshilfegebühr zunächst auf den Differenzbetrag zu verrechnen, so dass die Gebühr nach § 49 RVG voll festzusetzen und auszuzahlen ist (Fölsch, in: Schneider/Wolf, AnwKomm RVG, 7. Aufl., 2014, VV 2503 Rn 17 ff.; H. Schneider, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, VV 2503 Rn 12; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nr. 2503 VV Rn 8; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., 2013, 2503 VV Rn 9). Nach a.A. ist die halbe Beratungshilfegebühr bereits auf die Vergütung nach § 49 RVG anzurechnen (Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 7. Aufl., 2016, Nr. 2503 VV Rn 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, VV 2500 –2508 Rn 41; Mümmler, Betrachtungen zum Beratungshilfegesetz, JurBüro 1984, 1125, 1138; LG Berlin, Beschl. v. 22.2.1983, JurBüro 1983, 1060, 1061).

Der Senat hält, wie das FamG, die zweite Auffassung für zutreffend.

Aus der gesetzlichen Verrechnungsanordnung in der zitierten Vorschrift ergibt sich eine Einschränkung dahingehend, dass die Anrechnung zunächst nur auf die Wahlanwaltsvergütung zu erfolgen hat, nicht. Vielmehr sieht sie eine Anrechnung auf "die Gebühren" des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor, also auf alle Gebühren. Das sind auch diejenigen, die sich nach § 49 RVG berechnen.

Auch aus anderen Vorschriften des RVG kann eine solche Einschränkung nicht hergeleitet werden. § 58 Abs. 2 RVG gilt für die Anrechnung von Gebühren nicht. Nach dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV bestimmen, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen auf Gebühren, sondern um die Frage, inwieweit eine Gebühr auf eine andere Gebühr anzurechnen ist. § 58 Abs. 2 RVG gibt also für die vorliegende Konstellation nichts her.

§ 15a RVG regelt die hier zu entscheidende Frage ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (Abs. 1). Darum geht es hier nicht. Die Frage ist nicht, welche der beiden Gebühren der Anwalt voll fordern kann, sondern ob die Gebühr überhaupt zu ermäßigen ist. Abs. 2 regelt die Frage, inwiefern sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen kann. Die Staatskasse als Schuldner der Gebühren und nicht als Ersatzpflichtiger ist aber nicht Dritter i.S.d. Vorschrift (Fölsch, a.a.O. Rn 17).

Es bleibt daher bei der Anrechnung auf alle Gebühren und damit bereits auf die Gebühr des beigeordneten Anwalts nach § 49 RVG.

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