Dem Antragsteller ist im vorliegenden Umgangs- und Sorgeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der nunmehr beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Der Wert des Verfahrens ist vom FamG auf 6.000,00 EUR festgesetzt worden.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat für ihre vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV i.H.v. 85,00 EUR erhalten.

Die von der Verfahrensbevollmächtigten für ihre Tätigkeit als beigeordnete Rechtsanwältin beantragten Gebühren sind antragsgemäß festgesetzt worden, mit Ausnahme des Abzugs in Höhe einer halben Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfevergütung gem. Nr. 2503 VV zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Insgesamt ist also ein Betrag von (42,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer 8,08 EUR =) 50,58 EUR nicht festgesetzt worden.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das FamG zurückgewiesen. Es hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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