In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht Prozesskostenhilfe nur für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt. Beim Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren war zwar in der obergerichtlichen Rspr. früher umstritten, ob für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (so z.B. OLG Nürnberg FamRZ 1998, 837; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 416) oder aber nur für den im Rahmen einer mündlichen Erörterung geschlossenen Vergleich i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO (so z.B. OLG Köln FamRZ 1998, 835; OLG München MDR 1987, 239). Der BGH hat diese Frage aber dahin entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann (BGHZ 159, 263). Dem liegt zugrunde, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (BGH a.a.O.).

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien sich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen haben, kann nichts anderes gelten. Insoweit ist die prozessuale Situation mit der bei Abschluss eines Vergleichs im Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO) vergleichbar.

AGS 7/2016, S. 356

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