Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der fehlenden Prozessführungsbefugnis ist zutreffend, sofern man von einer wirksamen Abtretung ausgeht. Demnach ist nur die Verrechnungsstelle rechtsbehelfsberechtigt.

Nicht angesprochen oder geprüft wurde hingegen gerade die Wirksamkeit der Abtretung der Vergütungsforderung.

Der Beschluss des Beschwerdegerichts stellt lediglich auf die Abtretungserklärung ab und vernachlässigt dabei offenkundig, dass bei einer Abtretung der anwaltlichen Vergütungsforderung an einen anderen als einen Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO eine ausdrückliche und schriftliche Einwilligungserklärung der Mandantschaft in die Abtretung vorliegen muss (Stichwort: Verschwiegenheitspflicht). Diese hier nicht beigebrachte Einwilligung ist für die Wirksamkeit der Abtretung ebenfalls Voraussetzung.

Der Zessionar ist nur bei einer wirksamen Abtretung – für welche die ausdrückliche Einwilligung der Mandantschaft erforderlich ist (§ 49b Abs. 4 S. 2 BRAO) – berechtigt, die Festsetzung der Vergütung gem. §§ 47, 55 RVG gegenüber der Staats-/Landeskasse zu fordern.[1]

Fraglich wäre daher, ob die Staats-/Landeskasse mangels Wirksamkeit der Abtretung überhaupt an den Zessionar leisten dürfte, da diese eine schuldbefreiende Leistung sicherstellen muss.

Zur Vermeidung dieses Problems sollte neben der Abtretungserklärung auch die Einwilligungserklärung des Mandanten durch die Verrechnungsstelle bei Antragstellung vorgelegt werden; eine Kopie Letzteren sollte jedoch zur Vermeidung von unnötigem Formalismus ausreichend sein. Eine pauschale Mitteilung im Anschreiben, die Einwilligung der Mandantschaft liege vor, ist jedoch nicht als ausreichend anzusehen.

Dipl.-Rpfl. Julian Dahn

AGS 7/2016, S. 351 - 352

[1] AnwK-RVG/Volpert/N. Schneider, § 1 Rn 56, § 55 Rn 14; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 45 Rn 117, insb. Rn 119.

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