Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG v. 12.3.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses v. 17.12.2015, des Berichtigungsbeschlusses v. 7.1.2016 sowie des Berichtigungsbeschlusses v. 21.1.2016 hat die Rechtspflegerin, was allein noch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, die von dem Beklagten mit Kostenausgleichsantrag angemeldete Umsatzsteuer auf der Grundlage der Erklärung des Antragstellers, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass aufgrund unstreitiger, gerichtsbekannter Tatsachen die Erklärung des Beklagten, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein, offenkundig unrichtig sei, weil der Beklagte mit seiner Rechtsanwaltskanzlei ein Unternehmen betreibe, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe, der Beklagte nur deshalb verklagt und zum Teil gemäß dem Klageantrag verurteilt worden sei, weil er Mandanten aus der früher gemeinschaftlich betriebenen Kanzlei weiterbetreut habe, und aus umsatzsteuerlicher Sicht die rechtsanwaltliche Leistung des Beklagtenvertreters zwangsläufig für das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen erbracht worden sei.

Der Beklagte hat unter Hinweis darauf, dass die Leistung seines Prozessvertreters nicht für sein Unternehmen "R. Rechtsanwälte", sondern für ihn persönlich aus seiner Inanspruchnahme auf Zahlung einer Abfindung als ehemaliger Gesellschafter erbracht worden sei, um Zurückweisung der Beschwerde gebeten.

Das LG – Rechtspflegerin – hat, nachdem sie den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschl. v. 17.12.2015, mit Beschl. v. 7.1.2016 und mit Beschl. v. 21.1.2016 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit einer Berichtigung zugeführt hat, dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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