Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nicht aktiv legitimiert.

Gegenstand der Klage ist der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit der Beklagte darin die Erstattung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV als Kosten des Widerspruchsverfahrens abgelehnt hat.

Zwar steht der Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gem. § 63 SGB X der Widerspruchsführerin zu. Vorliegend ist der Anspruch der Widerspruchsführerin – hier der Klägerin – jedoch gem. § 9 Abs. 2 BerHG auf ihren Bevollmächtigten übergegangen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.8.2013 – L 34 AS 53/12, juris). Folglich ist nicht mehr die Klägerin, sondern der Bevollmächtigte Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs aus § 61 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB X. Zu diesem Anspruch gehört sowohl die Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der Kosten als auch die Höhe der Kosten (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn 32).

Lediglich ergänzend wird daher ausgeführt, dass die Beratungshilfegebühr nicht im Rahmen des § 63 SGB erstattungsfähig ist. Bereits nach dem Wortlaut des § 44 S. 2 RVG schuldet die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV) nur der Rechtssuchende. Sie ist gerade nicht Gegenstand des Vergütungsanspruchs nach § 44 S. 1 RVG, über den der Beklagte bereits mit den angefochtenen Bescheiden entschieden hat. Auch in der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV um eine "Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden" (Drs. 17/2164, S. 16, 2. Abs.) handelt. Sie ist "vom Rechtsuchenden selbst aufzubring(en)" (a.a.O., 4. Abs.). Weiter führt der Gesetzgeber aus: "Vorliegend dient die Eigenbeteiligung dazu, eine bloße Mitnahme der vorgerichtlichen Vertretung durch den Rechtsuchenden zu verhindern und diesen stattdessen dazu anzuhalten, eine vorgerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche – so er diese wünscht – grundsätzlich selbst zu betreiben. (…) Sie wird unmittelbar beim Rechtsuchenden durch den Rechtsanwalt erhoben und auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse angerechnet." (a.a.O, S. 16 f.) Dem entsprechend ist im Berechtigungsschein des AG auch ausdrücklich ausgeführt, dass dem Rechtsanwalt gegen die Antragstellerin, der er Beratungshilfe gewährt, eine Gebühr von 10,00 EUR zusteht.

Dass es sich bei dieser Gebühr nicht um einen Bestandteil des gesetzlichen Gebührenanspruchs handelt, hat bereits das VG Göttingen im Urt. v. 30.9.2004 – 2 A 54/03, Rn 33, juris zutreffend wie folgt formuliert: "Der Rechtssuchende hat gegen den Ersatzpflichtigen daneben auch keinen über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anspruch, so dass er eine bereits gezahlte Anerkennungsgebühr (eben den Beratungshilfe-Eigenanteil) nach § 8 Abs. 1 BerHG nicht zulässigerweise von ihm zurückverlangen kann (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn 999; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 6. Aufl. 1998, § 9 BerHG Rn 4; a.A. Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, vor § 131 BRAGO Rn 14). Auch der Anwalt kann nämlich vom Ersatzpflichtigen infolge des Übergangs der Forderung nach § 9 Abs. 2 BerHG nur die gesetzlichen Gebühren verlangen. Werden diese aber gezahlt, entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung der Anerkennungsgebühr, so dass der Anwalt diesen Betrag an den Mandanten zurückzahlen muss."

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