Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Beratungshilfegebühr als Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Der Beklagte hatte einen Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung abgelehnt. Im Hinblick auf diese Antragsablehnung bewilligte das AG der Klägerin für die Prüfung und gegebenenfalls Widerspruchseinlegung Beratungshilfe. Diese beauftragte daraufhin ihren Bevollmächtigten, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Der Beklagte hat dem Widerspruch abgeholfen und entschieden, dass er der Klägerin ihre im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese beim Beklagten die Erstattung der angefallenen Kosten. Die Rechnung belief sich auf einen Betrag von insgesamt 319,40 EUR, in dem die von der Klägerin an ihren Anwalt gezahlte Beratungsgebühr nach Nr. 2500 VV von netto 8,40 EUR (brutto 10,00 EUR) enthalten war. Der Beklagte errechnete einen zu erstattenden Betrag von 309,40 EUR und lehnte den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 VV nicht erstattungsfähig sei. Sie sei eine Selbstbeteiligungsgebühr, die nur gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Es sei ein interner Ausgleich zwischen Rechtsanwalt und Mandantin erforderlich. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe ihr den bereits geleisteten Pauschalbetrag von 10,00 EUR zurückzuzahlen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung der Beratungshilfegebühr weiter. Die Beratungshilfegebühr sei erstattungsfähig. Es handele sich um Gebühren eines Rechtsanwaltes, die die gesetzlichen Gebühren nicht überschreiten würden. Es gebe keinen Grund, von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung abzuweichen. Insbesondere sei kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet solche Rechtssuchende, die als bedürftig i.S.d. BerHG gelten, auf einem Teil ihrer Auslagen sitzen bleiben sollten. Schließlich bestimme § 9 S. 3 BerHG, dass der gesetzliche Anspruchsübergang des § 9 S. 2 BerHG nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden könne.

Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass die Klage bereits mangels Aktivlegitimation der Klägerin unzulässig sei. Nach dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 9 S. 2 BerHG sei der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf den Bevollmächtigten übergegangen. Die Schutzgebühr sei nicht Teil der gesetzlichen Vergütung eines Wahlanwaltes und dementsprechend auch nicht vom Gegner zu erstatten. Dem Anwalt stehe es frei, die Schutzgebühr der Mandantin zurückzuzahlen.

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