Die Klägerin nimmt die Beklagte im Anschluss an eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens in Anspruch.

Die Klägerin ließ der Beklagten am 6.9.2012 eine als Beschluss ergangene einstweilige Verfügung des LG zustellen, durch die der Beklagten sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verboten wurden. Nach Widerspruch der Beklagten bestätigte das LG die einstweilige Verfügung mit Urt. v. 29.11.2012, das der Beklagten am 11.1.2013 zugestellt wurde.

Mit per Telefax am 28.1.2013 übersandtem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklärung auf. Darin setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 7.2.2013, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 29.1.2013 gab die Beklagte eine Abschlusserklärung hinsichtlich fünf der sieben Unterlassungsansprüche ab. Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterlassungsansprüche legte sie Berufung gegen das Urteil des LG ein.

Unter dem 31.1.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kostenrechnung für das Abschlussschreiben über insgesamt 2.841,00 EUR, die sie auf Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 285.000,00 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR errechnet hatte.

Nach Zurückweisung dieser Zahlungsforderung durch die Beklagte begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 2.841,00 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das LG hat der Klage auf der Grundlage einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756,00 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg (OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 229 = WRP 2014, 483 [= AGS 2014, 357]).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Reduzierung des zuerkannten Betrags auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussrevision, die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.085,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

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