Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Schäden die Beklagten unstreitig aufzukommen haben, beauftragte die Klägerin im Februar 2012 ihren späteren Prozessbevollmächtigten damit, im Hinblick auf den ihr entstandenen Fahrzeugschaden ihre Gutachter-, Mietwagen-, Ummeldungs- und Abschleppkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 8.721,45 EUR gegenüber den jetzigen Beklagten außergerichtlich geltend zu machen. Auf die anwaltliche Aufforderung, den Schaden zu regulieren, erbrachte die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.702,41 EUR. Zudem ersetzte sie der Klägerin an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 555,61 EUR, wobei sie der Abrechnung eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.702,41 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zugrunde legte.

Nachdem die Beklagte zu 3) weitere Zahlungen abgelehnt hatte, erteilte die Klägerin ihrem Rechtsanwalt Auftrag zur Klage, mit der sie gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.019,04 EUR zuzüglich weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,50 EUR, nämlich eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.019,04 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, geltend machte. Nach Zustellung der Klage erfüllte die Beklagte zu 3) die Hauptforderung der Beklagten voll. Auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bezahlte sie weitere 162,79 EUR, wobei sie ihrer Berechnung eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.721,45 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde legte und von den so ermittelten Kosten in Höhe von 718,40 EUR die bereits vorprozessual erbrachte Zahlung in Abzug brachte. Die restlichen 196,71 EUR nebst Zinsen sind – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats v. 1.10.1968 – VI ZR 159/67 (VersR 1968, 1145 ff.) die Auffassung, der vorprozessual erledigte Teil der ursprünglichen Forderung einerseits und der übrige Teil der Forderung andererseits seien gebührenrechtlich auch im Hinblick auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr gesondert zu betrachten, so dass die diesbezüglichen Kosten nicht einmal aus einem Gesamtgegenstandswert von 8.721,45 EUR, sondern gesondert einmal aus einem (Teil-)Wert von 5.702,41 EUR und zusätzlich aus einem (Teil-)Wert von 3.019,04 EUR zu berechnen seien.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die vom AG zugelassene Berufung der Beklagten hat sie das LG unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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