OWiG §§ 107 Abs. 5, 110b Abs. 2 S. 2, 110d Abs. 1 S. 3

Leitsatz

So lange die Verwaltungsbehörde dem Gesuch auf Überlassung der Originalakten nicht vollständig nachgekommen ist, weil Bußgeldbescheid und Postzustellungsurkunde nicht beigefügt sind, ist Akteneinsicht im Rechtsinne nicht gewährt worden und die Aktenversendungspauschale nicht zur Zahlung fällig. Das gilt auch, wenn die fehlenden Unterlagen nachträglich in Kopie übersandt werden und nicht im Original.

AG Bad Segeberg, Beschl. v. 29.9.2009 – 5 OWiEH 77/09

1 Aus den Gründen

Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Der Kreis – (Bußgeldstelle) hat zu Unrecht von dem Verteidiger eine Aktenversendungspauschale erhoben. Zwar werden gemäß § 107 Abs. 5 OWiG von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12,00 EUR als Auslagen erhoben und der Verteidiger hat Akteneinsicht beantragt. Ausweislich der dem Gericht als Entscheidungsgrundlage in Kopie übersandten Akten waren die dem Verteidiger auf sein Gesuch hin übermittelten Akten aber nicht vollständig. Mit Schreiben vom … hat der Kreis Segeberg dem Verteidiger den bei der Aktenversendung nicht beigefügten Bußgeldbescheid und die Postzustellungsurkunde zwar nachträglich in Kopie übersandt. Das Recht auf Einsicht besteht aber an den dem Gericht vorzulegenden Akten, mithin den Originalunterlagen. So lange die Verwaltungsbehörde dem Gesuch auf Überlassung der Originalakten nicht nachgekommen ist, ist Akteneinsicht im Rechtsinne nicht gewährt worden und die Aktenversendungspauschale nicht zur Zahlung fällig.

AGS 7/2014, S. 334

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