Die Entscheidung ist zutreffend. Die in der Regel häufig anzutreffende Gegenauffassung, es sei auf die Gebührenbeträge des § 49 RVG abzustellen, ist zu kurz gedacht.

Sicherlich ist der Anwalt im Rahmen der Abrechnung seiner PKH-Vergütung nur in Höhe der Differenz der Gebührenbeträge nach § 49 RVG beschwert. Die gegenteilige Rechtsauffassung übersieht jedoch, dass sich die Bindungswirkung einer Streitwertfestsetzung über § 32 Abs. 1 RVG nicht nur auf die Berechnung der Pflichtvergütung erstreckt, sondern auch auf die Wahlanwaltsvergütung.

Dass der Anwalt derzeit die Wahlanwaltsvergütung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangen kann, steht der Beschwer nicht entgegen, da es nachträglich zu einer Abänderung der Ratenzahlung kommen kann, sodass der Anwalt über § 50 RVG doch an seine Wahlanwaltsvergütung gelangt.

Möglich ist auch, dass die Bewilligung im Nachhinein aufgehoben wird (§ 124 ZPO), so dass die bedürftige Partei nunmehr unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Anwalt nach § 126 ZPO Kostenerstattungsansprüche aus eigenem Recht zustehen können, die ebenfalls an die Wertfestetzung des Gerichts gebunden sind.

Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass ein Anwalt nach § 3 Abs. 1 S. 2 RVG berechtigt ist, mit der bedürftigen Partei eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, wonach sie die gesetzliche Vergütung zahlt, also die Differenz zwischen Pflicht- und Wahlanwaltsgebühren.

Nach alledem muss sich die Beschwer nach der Differenz der Wahlanwaltsbeträge richten, selbst wenn diese momentan nicht geltend gemacht werden können.

Norbert Schneider

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