Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

LG Karlsruhe, Urt. v. 11.6.2012 – 1 S 11/12

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