1. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.
  2. Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht.

LG Mannheim, Urt. v. 3.5.2012 – 4 O 15/11

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