Den Klägern steht der beantragte Herausgabeanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 675, 667 BGB zu.

a) …

b) Den Beklagten steht hierbei auch nicht das Zurückbehaltungsrecht gem. § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO zu. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung (Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 50 Rn 21).

aa) Für den Auftrag ist von einem Gegenstandswert von insgesamt 82.650,00 EUR auszugehen. Dieser ergibt sich daraus, dass der Gegenstandswert durch Beschluss des Nachlassgerichts für das Nachlassverfahren für die anwaltliche Vergütung der Rechtsanwälte für die Tätigkeit gegenüber den Klägern jeweils auf 41.325,00 EUR festgesetzt wurde. Machen mehrere Mandanten jeweils individuelle Rechte aus demselben Sachverhalt geltend, findet eine Streitwertaddition nach § 22 RVG statt (Breuer, in: Bischof u.a., RVG, 4. Aufl. 2011, § 7 RVG, Rn 9 m.w.Nachw.). So liegen die Dinge hier, da der Beklagte die Kläger hinsichtlich der Verfolgung individueller Erbrechte vertrat.

Bei einer solchen Streitwertaddition ist jedoch hierüber hinaus keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV anzusetzen, da der Mehraufwand bereits durch die Streitwertaddition berücksichtigt ist (vgl. Breuer, a.a.O. sowie dort Nr. 1008 VV Rn 71).

bb) Fraglich ist jedoch, ob die Beklagten hinsichtlich der Erbscheinserteilung und der Erbscheinsentziehung zu Recht die Vertretung in zwei Angelegenheiten angenommen und entsprechend abgerechnet haben. Hierfür kann sprechen, dass das Erbscheinserteilungs- und das Erbscheinsentziehungsverfahren nach der gesetzlichen Regelung auch verfahrensrechtlich getrennt sind. Im Erbscheinerteilungsverfahren ergeht ein Feststellungsbeschluss, gegen den die befristete Beschwerde zum OLG statthaft ist. Ist der Erbschein einmal erteilt, so findet nur noch das Einziehungsverfahren nach § 352 Abs. 2 FamFG statt. Insoweit ist ein gesonderter Gerichtszug gegeben. Für das Verfahren werden auch gesonderte Gerichtsgebühren erhoben (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 352 FamFG Rn 159; § 353 FamFG Rn 37). Dies spricht dafür, zwei Angelegenheiten anzunehmen. Ferner kann auch namentlich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem einheitlichen Verfahren die Annahme mehrerer Angelegenheiten geboten sein. So kann die Tätigkeit eines Rechtsanwalts z.B. in derselben Vormundschaftssache bei Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Vormunds und des späteren Antrags auf dessen Entlassung zwei Angelegenheiten in demselben Verfahren darstellen, selbst wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag allgemein dahin erteilt wurde, die Interessen des Auftraggebers in dieser Sache in jeder Hinsicht wahrzunehmen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 15 RVG Rn 24).

Diese Frage kann jedoch hier offen bleiben, da aus anderem Grund nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

Bei mehreren Auftraggebern genügt regelmäßig eine Gesamtrechnung, in der alle Auftraggeber aufzuführen sind oder die Auftrag gebende Gemeinschaft, beispielsweise eine Erbengemeinschaft, zu bezeichnen ist (Matthias, in: Bischof, u.a., RVG, 4. Aufl. 2011, § 10 RVG Rn 14). Letzteres ist nach den obigen Ausführungen hier nicht der Fall. Insoweit genügt die Rechnung den Anforderungen nicht, da diese nur gegenüber der Klägerin zu 1) gestellt wurde.

Ebenso wenig genügt die Rechnung den Anforderungen, da sich, wenn zwischen den Auftraggebern keine Vermögensgemeinschaft besteht, aus der Berechnung ergeben muss, in welcher Höhe jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG haftet (Matthias, in: Bischof u.a., RVG, § 10 Rn 14). Diesem Erfordernis genügt die Rechnung nicht.

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