Bei Abrechnung nach Wertgebühren ergeben sich grundsätzlich keine Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Eine mittelbare Änderung ergibt sich lediglich dadurch, dass jetzt die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung nicht mehr ermäßigt wird, sodass jetzt die volle Geschäftgebühr anzurechnen ist.

 

Beispiel 18: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000,00 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Gegen den Widerspruchsbescheid wird sodann Klage erhoben und darüber mündlich verhandelt.

Nach derzeitigem Recht erhält der Anwalt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, Letztere allerdings nur aus dem geringeren Rahmen der Nr. 2301 VV. Diese Gebühr ist dann gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV-E hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 439,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 459,40 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  87,29 EUR
Gesamt 546,69 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. 0,9-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2301 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 304,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 324,20 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  61,60 EUR
Gesamt 385,80 EUR

III. Rechtsstreit

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 439,40 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,45 aus 6.000,00 EUR -152,10 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3104 VV  
  (Wert: 6.000,00 EUR) 405,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 712,90 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  135,45 EUR
Gesamt 848,35 EUR

Nach neuem Recht entstehen zwei Geschäftgebühren nach Nr. 2300 VV, wobei die erste gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV-E hälftig auf die zweite anzurechnen ist. Die zweite Geschäftsgebühr ist dann hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV-E).

 
Praxis-Beispiel

I. Verwaltungsverfahren

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 453,70 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 473,70 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  90,00 EUR
Gesamt 563,70 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 453,70 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV-E anzurechnen,  
  0,65 aus 6.000,00 EUR -226,85 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 246,85 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  46,90 EUR
Gesamt 293,75 EUR

III. Rechtsstreit

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 453,70 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,  
  0,45 aus 6.000,00 EUR -226,85 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV  
  (Wert: 6.000,00 EUR) 418,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 665,65 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  126,47 EUR
Gesamt 792,12 EUR

Autor: Von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen, und Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz

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