Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist eine vorangegangene Geschäftsgebühr, die im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren entstanden ist, nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV-E hälftig anzurechnen, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV-E).

Dies führt nicht nur zu Änderungen bei der Abrechnung mit dem eigenen Auftraggeber, sondern auch zu Änderungen bei der Kostenerstattung, da jetzt § 15a Abs. 2 RVG unmittelbar anzuwenden ist.

 

Beispiel 13: Widerspruchsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren

Der Anwalt war im Widerspruchsverfahren tätig und anschließend im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem SG, das mündlich verhandelt.

Nach derzeitigem Recht erhält der Anwalt im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV und im gerichtlichen Verfahren die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 3103 VV. Abzurechnen ist danach wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

I. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV 280,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  57,00 EUR
Gesamt 357,00 EUR

II. Gerichtliches Verfahren 1. Instanz

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 3103 VV 170,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 390,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  74,10 EUR
Gesamt 464,10 EUR

Nach neuem Recht entsteht die volle Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV. Darauf ist allerdings die Geschäftgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV-E hälftig anzurechnen:

 
Praxis-Beispiel

I. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV-E 345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  69,35 EUR
Gesamt 434,35 EUR

II. Gerichtliches Verfahren 1. Instanz

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E 300,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV-E anzurechnen -172,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-E 280,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 427,50 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  81,23 EUR
Gesamt 508,73 EUR

Zu beachten ist die Begrenzung der Anrechnung auf höchstens 175,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV-E).

 

Beispiel 14: Widerspruchsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren (Begrenzung der Anrechnung)

Der Anwalt war im Widerspruchsverfahren tätig, das aufgrund Umfangs und Schwierigkeit deutlich über der Mittelgebühr anzusetzen ist, und anschließend im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem SG, das mündlich verhandelt hat.

Abzurechnen ist nach neuem Recht wie folgt:

I. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV-E 450,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 470,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  89,30 EUR
Gesamt 559,30 EUR

II. Gerichtliches Verfahren 1. Instanz

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E 300,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV-E anzurechnen -175,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-E 280,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 425,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  80,75 EUR
Gesamt 505,75 EUR

War der Anwalt vor dem Widerspruchsverfahren bereits im Verwaltungsverfahren tätig, wird dies nach derzeitigem Recht durch eine verminderte Geschäftsgebühr berücksichtigt (Nr. 2401 VV). Zukünftig erfolgt eine mehrfache Anrechnung.

 

Beispiel 15: Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren

Der Anwalt war zunächst im Verwaltungsverfahren tätig, sodann im Widerspruchsverfahren und anschließend im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem SG, das mündlich verhandelt hat.

Nach derzeitigem Recht erhält der Anwalt für das Widerspruchsverfahren die ermäßigte Geschäftsgebühr aus dem Rahmen der Nr. 2401 VV und im gerichtlichen Verfahren die ermäßigte Verfahrensgebühr aus dem Rahmen der Nr. 3103 VV.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV 280,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  57,00 EUR
Gesamt 357,00 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2400, 2401 VV 150,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 170,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  32,30 EUR
Gesamt 202,30 EUR

III. Gerichtliches Verfahren 1. Instanz

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 3103 VV 170,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 390,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  74,10 EUR
Gesamt 464,10 EUR

Nach neuem Recht ist die erste Geschäftsgebühr auf die zweite anzurechnen (Vorbem. 2.3 Abs. 4. S. 1 VV) und die zweite Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV).

 
Praxis-Beispiel

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV-E 345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  69,35 EUR
Gesamt 434,35 EUR

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