Das ArbG hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren und den Vergleichsabschluss bewilligt und ihm die Klägervertreterin beigeordnet. Monatsraten wurden nicht festgesetzt. Das Verfahren endete durch Vergleichsabschluss.

Mit Prozesskostenhilfefestsetzungsantrag beantragte die Klägervertreterin die Festsetzung und Erstattung von Prozesskostenhilfegebühren. Sie gab an, dass eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV angefallen sei, aber nur i.H.v. 0,65 gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werde.

Der Kostenbeamte setzte daraufhin die der Klägervertreterin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Dabei rechnete der Kostenbeamte auf die von der Klägervertreterin geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV die von der Klägervertreterin angesetzte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV i.H.v. 0,65 an. Dies ergebe sich aus der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV.

Bezüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr legte die Klägervertreterin Erinnerung ein. Sie beruft sich darauf, dass eine Anrechnung der vorgerichtlich angefallen Geschäftsgebühr nicht zu erfolgen habe, da diese weder geltend gemacht noch zugesprochen worden sei. Gegenüber dem Kläger werde lediglich eine 0,65 Geschäftsgebühr geltend gemacht, so dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe aus der Staatskasse zu vergüten sei. Die Regelung des § 15a RVG betreffe ausdrücklich auch Abrechnungen gegenüber der Staatskasse.

Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte das Verfahren dem Kammervorsitzenden des ArbG zur weiteren Entscheidung vor.

Der Kammervorsitzende wies die Erinnerung zurück und ließ hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Gegen diesen Beschluss legte die Vertreterin der Klägerin Beschwerde ein. Das ArbG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem LAG zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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