- Beantragt ein Rechtsanwalt für den Haftpflichtversicherer eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG-KostVerz. gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt.
- Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 3.4.2018 – 1 AR 12/18
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