1. Beantragt ein Rechtsanwalt für den Haftpflichtversicherer eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG-KostVerz. gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt.
  2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 3.4.2018 – 1 AR 12/18

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