Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Vergütungsansprüche – im Wesentlichen eine Geschäfts- und eine Einigungsgebühr – für anwaltliche Tätigkeit geltend.

Der Beklagte und sein Bruder Christian H. waren an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von je 100.000,00 EUR beteiligt. Im Eigentum dieser Gesellschaft steht ein Gebäudekomplex in M.

An der M. H. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG waren der Beklagte und sein Bruder mit Kommanditeinlagen von je 13.000,00 EUR und deren Mutter Margot H. mit einer Kommanditeinlage von 24.000,00 EUR beteiligt. Diese Gesellschaft verfügt ebenfalls über Grundbesitz in M., auf dem die Metzgerei Ludwig H. GmbH ihren Betrieb führt. An dieser GmbH war der Beklagte mit einem Gesellschaftsanteil von 13.000 DM beteiligt.

Die Klägerin beriet den Beklagten in streitigem Umfang bei der "Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Betriebs und der im Miteigentum stehenden Immobilien sowie aller gemeinsamen Vermögenswerte der Brüder Ludwig und Christian H.", dabei trat sie unstreitig gegenüber dem Steuerberater der Metzgerei Ludwig H. GmbH auf.

Mit notariellem Vertrag v. 23.12.2014 übertrug Christian H. von seiner Kommanditbeteiligung an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG einen Teilanteil von 88.000,00 EUR an den Beklagten, während letzterer seinen Kommanditanteil an der M. H. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und seinen Geschäftsanteil an der Metzgerei Ludwig H. GmbH an Christian H. abtrat. Christian H. erbrachte zusätzlich eine Ausgleichsleistung von 1.350.000,00 EUR an den Beklagten.

Am gleichen Tag übertrug Christian H. mit notariellem Vertrag den drei Kindern des Beklagten je einen Teilanteil von 4.000,00 EUR an seinem Kommanditanteil an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG.

Durch das Vertragswerk v. 23.12.2014 wurden die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Brüdern beendet.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens in erster Instanz verweist der Senat i.Ü. gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil, mit dem das LG der Klage nur zu einem Bruchteil stattgegeben hat. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe für ihre Tätigkeit nur eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, aber keine Einigungsgebühr zu. Eine Mitwirkung der Klägerin am Vertragsschluss v. 23.12.2014 sei nicht nachgewiesen.

Im Rahmen der Berufung verfolgt die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung zum Teil weiter.

Sie macht geltend, ihr stehe eine Einigungsgebühr zu.

Es habe Streit über das "ob" und "wie" der Auseinandersetzung bestanden. Der Bruder Christian habe anfangs keine Auseinandersetzung gewünscht, stattdessen habe der Beklagte sich mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente begnügen und auf Mitbestimmung in den Gesellschaften verzichten sollen. Der Beklagte habe dagegen entweder ohne finanziellen Verlust ausscheiden oder eine sonstige Lösung der Probleme gewollt.

Sie habe vorgeschlagen, dass Christian H. 6 % der Gesellschaftsanteile an die Kinder des Beklagten übertragen sollte, um den Anfall von Grunderwerbssteuer zu vermeiden.

Nach dem Maßstab des Urteils des BGH v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 sei eine Einigungsgebühr wegen der bestehenden Ungewissheit angefallen.

Er bringt vor, der Ansatz einer Einigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Sein Bruder Christian, seine Mutter und er seien sich über die Durchführung der Auseinandersetzung einig gewesen. Sein Bruder habe sich der Auseinandersetzung nicht widersetzt. Sie hätten, was bei einer Abfindung wohl erforderlich geworden wäre, keine der Gesellschaften verkaufen wollen. Deshalb seien sie übereingekommen, Gesellschaftsanteile zu tauschen und die Ausgleichzahlung durch einen Steuerberater und einen Sachverständigen für Immobilienbewertung errechnen zu lassen. Die Werte hätten der gemeinsame Steuerberater und die Sachverständigenbüros T. und P. ermittelt.

Es habe keinen Streit und keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gegeben. Dass seine Erkrankung, innerbetriebliche Meinungsverschiedenheiten sowie Streitigkeiten der Ehefrauen ein Motiv für die Auseinandersetzung der drei Gesellschaften gebildet haben können, bestreitet der Beklagte nicht.

Der Vorschlag, seinen Kindern aus steuerlichen Gründen 12 % des Kommanditkapitals seines Bruders zuzuwenden, stamme nicht von der Klägerin, sondern von seinem Steuerberater.

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