Hatte das SG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, so kann dieser im Fall des Obsiegens keine Erstattung seiner Reisekosten und Kosten der Zeitversäumnis von der unterlegenen Behörde verlangen. Ihm steht ausschließlich der Anspruch nach § 191 SGG gegen die Landeskasse zu.

SG Köln, Beschl. v. 12.4.2018 – S 30 SF 397/17 E

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