Es wird häufig übersehen, dass ein gem. § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG persönlich geladener Beteiligter seine Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis aus der Landeskasse erhält, und zwar unabhängig davon, ob er im Verfahren obsiegt oder unterliegt.

So recht will allerdings nicht einleuchten, warum einem obsiegenden Beteiligten nicht ein Wahlrecht zustehen soll, ob er seine Reisekosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis vom Gegner oder von der Landeskasse erstattet verlangt. In Anbetracht dessen, dass die Auffassung des SG in der Praxis vorherrschend ist, müssen also die Parteikosten im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens gesondert im Verfahren nach § 191 SGG und die übrigen Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 197 SGG geltend gemacht werden.

Norbert Schneider

AGS 6/2018, S. 304

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