Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Gem. § 191 SGG werden persönlich geladenen Beteiligten ihre baren Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Eine entsprechende Erstattung durch den Beklagten ist daher nicht vorgesehen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl., 2017, § 193 Rn 7a). Die Grundlage für diese spezielle Verfahrensvorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren besteht darin, dass der entsprechend geladene Beteiligte wie ein Zeuge behandelt werden soll, da er auch um öffentlichen Interesse zur Aufklärung beiträgt (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl., 2017, § 191 Rn 1).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Erinnerung nach alledem zurückzuweisen. Eine Festsetzung der geltend gemachten Kosten gem. § 197 Abs. 1 SGG zulasten des Beklagten ist angesichts der Sondervorschrift § 191 SGG nicht möglich.

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