Die Antragstellerin war im vorliegenden, noch beim FamG rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zunächst von Rechtsanwalt H. vertreten worden. Anhängig waren die Folgesachen Versorgungsausgleich (drei Anrechte) und Güterrecht, wobei sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Stufenanträge auf Auskunft und noch nicht bezifferte Zahlung gestellt hatten. Mit Schriftsatz v. 10.8.2017 teilte Rechtsanwalt H. mit, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz v. 28.12.2017 beantragte er sodann gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner vormaligen anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren.

Mit Beschl. v. 30.1.2018 hat das FamG den Verfahrenswert vorläufig auf 29.295,00 EUR (Scheidung: 26.950,00 EUR; Versorgungsausgleich: 1.845,00 EUR; Güterrecht: 500,00 EUR) festgesetzt. Hiergegen hat Rechtsanwalt H. Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass nicht der Wert nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorläufig festzusetzen sei, sondern der Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. Mit Beschl. v. 10.4.2018 hat das FamG der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass § 33 RVG nicht anzuwenden sei, wenn in Bezug auf den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wertabhängige Gebühren anfallen würden, deren Wert identisch mit den Gerichtsgebühren sei.

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