Seit November 2016 erarbeiteten die beiden RVG-Ausschüsse von DAV und BRAK ein gemeinsames Papier zur Vorlage an Ministerium und Politik. Im Dezember 2017 wurden die Beratungen abgeschlossen.

Der Forderungskatalog umfasst:

 
Hinweis
 
1. Vorschläge zur linearen Anpassung der Anwaltsvergütung,
2. Vorschläge zu strukturellen Änderungen und Ergänzungen des RVG,
3. Klarstellungen.

Hervorzuheben sind folgende Forderungen:

 
Hinweis
 
  Regelmäßige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung: Die Anwaltsvergütung soll in deutlich kürzeren zeitlichen Intervallen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, als dies bei den letzten Gebührennovellen der Fall war.
  Für einen Anpassungszeitraum v. 1.8.2013 bis zum 31.7.2018 (5 Jahre) wird ein Anpassungsvolumen von insgesamt plus 13 % gefordert.
  Die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV soll dahingehend angepasst werden, dass sie unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei Teilnahme an mehr als zwei gerichtlichen Terminen mit einer Gesamtdauer von mehr als zwei Stunden entsteht.
  Streitverkündung: Im RVG sollte eine neue Streitwertregelung als § 31c RVG-E für die Fälle der Streitverkündung aufgenommen werden, in denen ein gesonderter Streitgegenstand eingeführt wird. Damit soll sich der Gegenstandswert erhöhen.
  Änderung der Verfahrenswerte in Kindschaftssachen: Gefordert wird eine Anhebung des Wertes auf den heutigen Auffangwert 5.000,00 EUR. Außerdem soll bei der Wertberechnung jedes Kind gesondert berücksichtigt werden.
  Gefordert wird erneut die Einführung einer gesonderten Gebühr für den Hauptbevollmächtigten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten in Höhe der dem Vertreter zustehenden Terminsgebühr, höchstens jedoch 0,5; bei Betragsrahmengebühren höchstens 210,00 EUR.
  Für sozialrechtliche Mandate wird ein Sonderanpassungsbedarf eingefordert. Mit dem RVG 2013 wollte der Gesetzgeber die 2004 unterbliebene Anpassung der Gebühren an die allgemeine Kostenentwicklung nachholen. Dies ist aber nicht gelungen.
  Gefordert wird die Einführung einer Pauschgebühr in sozialrechtlichen Verfahren durch einen neuen § 42a RVG-E. Die Forderung ist angelehnt an die seit langem existierende Pauschgebühr in Strafsachen.
  Beim Strafrecht wird vorgeschlagen, für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren einen eigenen Gebührentatbestand zu schaffen.
  Außerdem soll die vorgerichtliche Terminsgebühr Nr. 4102 VV für jeden Termin und nicht nur einmal für drei Termine insgesamt anfallen.
  Des Weiteren wird in Strafsachen vorgeschlagen, eine neue Nr. 4200 VV mit einer Grundgebühr in der Strafvollstreckung einzuführen. Die Gebühr soll der Höhe nach der Grundgebühr aus Nr. 4100 VV entsprechen.
  PKH- und VKH-Mandate: Gefordert wird eine Anhebung der Kappungsgrenze bei PKH- und VKH-Mandaten in § 49 RVG auf 50.000,00 EUR. In der Konsequenz sind bei Beträgen zwischen 30.000,00 und 50.000,00 EUR vier neue Wertstufen einzufügen.
  Verspätet ausgezahlte oder weitere festgesetzte PKH- und VKH-Anwaltsvergütung sollte künftig verzinst werden. Angeregt wird, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG insoweit neu zu fassen. Anlass ist der Umstand, dass aus der anwaltlichen Praxis häufig eine unverhältnismäßig verspätete Auszahlung oder Festsetzung der von der Staatskasse geleisteten Vergütungen moniert wird.
  Auslagen: BRAK und DAV schlagen vor, die Obergrenze für die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV von derzeit 20,00 auf 30,00 EUR anzuheben. Anlass sind unter anderem die erheblichen Portoerhöhungen für Briefe in den vergangenen Jahren um fast 30 %. Gerade hat die Post eine weitere Anhebung beim Porto für Standardbriefe von 0,70 EUR auf 0,80 EUR angekündigt. Des Weiteren sollte die Kilometerpauschale aus Nr. 7003 VV von 0,30 EUR auf 0,42 EUR angepasst werden. Auch die Tage- und Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV sollten von heute 25,00, 40,00 und 70,00 EUR auf künftig 30,00, 50,00 und 80,00 EUR steigen.
 
Forderungen nach Klarstellung im RVG im Katalog sind insbesondere:
wegen Wegfall von § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. nun Klarstellung in § 17 RVG,
zur Erstreckung der PKH bei Mehrvergleich: Klarstellung in § 48 RVG,
zur Regelung der Vergütung für Zeugenbeistandsleistung (neuer Abs. 7 in § 48 RVG),
zum Auslagentatbestand der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV bzgl. Scannen von Dokumenten und Ausdrucken aus elektronisch überlassenen Dateien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge