Der DAV wird – gemeinsam mit der BRAK – auf die Justizminister im Bund und in den Ländern und auch auf die Rechtspolitiker der im Bundestag vertretenen Fraktionen zugehen, um die politischen Entscheidungsträger von der Notwendigkeit und der Dringlichkeit der geforderten Gebührenanpassung zu überzeugen.

Eine Umsetzung der geforderten Anpassung schon zum 1.7.2018 ist wenig realistisch. Damit wäre das Anpassungsvolumen entsprechend dem Zeitpunkt eines späteren Inkrafttretens anzuheben. Bei einem Inkrafttreten z.B. erst zum 1.7.2019 wären dies etwa 15,5 % Gesamtanpassungsvolumen.

Allerdings rechnete der Gesetzgeber bei früheren Gebührenanpassungen stets sowohl inflationsbedingte Gebührensteigerungen der Vergangenheit wie auch den geschätzten Umfang der strukturellen Gesetzesänderungen heraus. Wäre also die über die Inflation bedingten Mehreinnahmen wg. gestiegener Streitwerte seit 2013 mit 3 % und die strukturellen Verbesserungen mit ca. 2 % anzusetzen, dann stünde für die Anpassung der Gebührentabellen und der Betragsrahmengebühren etwa noch ein Volumen von 10,5 % zur Verfügung. Bezugsgröße ist dabei der gesamte, über das RVG abgerechnete Rechtsberatungsmarkt; ein Markt mit einem grob geschätzten Volumen von rund 10–12 Mrd. EUR.

Autor: Rechtsanwalt Udo Henke, Geschäftsführer DAV, Berlin (Geschäftsbereich Gebührenrecht/Berufsrecht)

AGS 6/2018, S. 261 - 262

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