A. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO statthaft, fristgemäß eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

B. Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich auch begründet.

1. In dem angefochtenen Beschluss wie auch im Nichtabhilfebeschluss geht das Vollstreckungsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass das Inkassounternehmen seine Tätigkeit vorliegend nicht als Bevollmächtigter des etwaigen ursprünglichen Gläubigers, sondern nach Forderungsübernahme selbst als Gläubiger ausübt. Es liegt – aus der allein maßgeblichen Sicht des Schuldners – ein Fall der sog. Eigenvertretung vor. Etwaige Beschränkungen im Innen- bzw. Auftragsverhältnis zwischen Inkassounternehmen und ursprünglichem Forderungsinhaber sind vorliegend unbeachtlich und irrelevant.

2. Auch geht das Vollstreckungsgericht vorliegend grundsätzlich richtig davon aus, dass § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Fall eines Inkassounternehmens nicht direkt anwendbar ist. Die den "Rechtsstreit" betreffende Kosten(grund)entscheidung nach § 91 ZPO umfasst nicht das Zwangsvollstreckungsverfahren und die darin gegebenenfalls entstehenden Kosten (s. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn 10). Zudem ist ein Inkassounternehmen kein Rechtsanwalt.

3. Entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass die Gläubigerin als Inkassounternehmen vorliegend für ihre Eigenvertretung keine Gebühren und Kosten geltend machen kann. Vielmehr ist sie hierzu berechtigt.

a) Die Vergütung und Erstattung der Kosten von Inkassounternehmen richtet sich nach § 4 RDGEG i.V.m. §§ 788, 91 ZPO.

(1) Nach § 4 Abs. 1 RDGEG wird die Tätigkeit der registrierten Personen (u.a. Inkassounternehmen) nach dem RVG vergütet.

(2) § 4 Abs. 4 RDGEG bestimmt, dass die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, sich in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO richtet.

§ 4 Abs. 4 S. 1 RDGEG bestimmt insoweit ausdrücklich:

 
Hinweis

"Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung."

(3) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich grundsätzlich (allein) nach § 788 ZPO i.V.m. § 91 ZPO.

Die Vorschrift des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO lautet:

 
Hinweis

"Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben".

Als Besonderheit des Vollstreckungsrechts wird in der Rspr. im Rahmen des § 788 ZPO (und der damit verbundenen entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO) etwa bei Rechtsanwaltskosten die Frage der "Notwendigkeit" der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei sehr einfachen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Umständen verneint.

Bei der hier gegebenen Forderungspfändung liegt allerdings ein solcher sehr einfach gelagerter Fall, der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht rechtfertigt hätte, schon nicht vor. Forderungspfändungen mit ihren weitreichenden Voraussetzungen und Folgen gehören nicht zu den sehr einfachen Vollstreckungsmaßnahmen; bei ihnen würde auch ein normaler Bürger zumeist einen Rechtsanwalt beauftragen.

b) Da § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO inhaltlich wegen der Frage der "Notwendigkeit" der Kosten auf § 91 ZPO Bezug nimmt, und zwar ohne Beschränkung auf einzelnen Regelungen/Absätze des § 91 ZPO, ist zunächst die Reichweite dieser Verweisung zu klären:

Die Vorschrift des § 91 ZPO regelt in Abs. 1 S. 1 zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass nur "notwendige" Kosten zu erstatten sind. Sämtliche folgenden Regelungen (Abs. 1 S. 2, Abs. 2 – 4) konkretisieren und erläutern, was als Kosten in diesem Sinne im Einzelnen zu verstehen ist, d.h. welche Kostenarten und welche Kosten unter welchen besonderen Umständen als notwendig anzusehen sind. Hierzu gehört insbesondere auch § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, welcher regelt, dass/wann bei einem Rechtsanwalt auch "in eigener Sache" Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, mit anderen Worten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als notwendig anzusehen sind.

Nach dem Wortlaut des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher ohne Einschränkung auf § 91 ZPO Bezug nimmt, und dem Inhalt des § 91 ZPO, welcher insgesamt und in allen Absätzen die Frage der Notwendigkeit von Kosten vertieft und erörtert, kann die Verweisung des § 788 ZPO auf § 91 ZPO – auch ihrem Sinn nach – grundsätzlich nur so verstanden werden, dass sämtliche Grundsätze des § 91 ZPO – allenfalls mit im Einzelfall abweichender Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vollstreckungsrechts – entsprechend auch im Rahmen des § 788 ZPO gelten (so auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn 13 "Inkassodienstleistungen").

Dies betrifft somit – zunächst nur für Rechtsanwälte – auch die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO zur Eigenvertretung (so auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn 9...

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