1. Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens, in dem der Wert einer für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebenden Immobilie begutachtet werden soll, richtet sich nach der Differenz der von den beteiligten Eheleuten aufgrund ihrer jeweiligen Wertvorstellung angenommenen Ausgleichsansprüchen.
  2. Steht die Immobilie in beiderseitigem Miteigentum der Eheleute, dann ist lediglich der Mindestwert festzusetzen, sofern nicht dargelegt wird, dass die Bewertung Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs haben kann, da ein höherer oder niedrigerer Wert sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen wäre.

AG Grevenbroich, Beschl. v. 26.4.2017 – 28 F 148/15

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