Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine 1,2–fache Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV nicht angefallen ist.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entstehe die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, insbesondere auch in Fällen in denen der Bevollmächtigte einer Partei im Rahmen des Telefonats die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen der Gegenseite zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme. Im Streitfall hätten sich die Parteien indes bereits in dem vorangegangenen Gespräch mit der Hausverwaltung geeinigt; das Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten habe lediglich dazu gedient, diesen von der Einigung in Kenntnis zu setzen. Dies reiche für das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.

a) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks 15/1971, 209). Dementsprechend hat der BGH an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn 7 m.w.N. [= AGS 2007, 129]) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn 10 [= AGS 2007, 292]).

b) Ausgehend von vorstehenden rechtlichen Erwägungen fällt – wie das LG zutreffend erkannt hat – das Telefonat der Beklagten zu 1) mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.3.2016 selbst bei Zugrundelegung eines gebotenen weiten Verständnisses nicht mehr unter den Begriff der Besprechung i.S.d. § 2 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Für diese rechtliche Wertung ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung jedenfalls voraussetzt, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Denn nur in diesem Fall kann die Besprechung auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Dies verkennt die Rechtsbeschwerde, wenn sie ausführt, dem Umstand, dass sich die Beklagtenseite mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung der Klägerin zuvor bereits über die Modalitäten einer Einigung verständigt hatte, komme für die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine Bedeutung zu, weil hierfür allein entscheidend sei, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert gezeigt habe. Vielmehr erschöpfte sich das Gespräch der Beklagten zu 1) mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der bloßen Übermittlung der bereits zuvor erzielten Einigung und damit einer dieser nachfolgenden (reinen) Sachinformation.

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