Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des LG ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG) sowie form- (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 5 S. 1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG) eingelegt worden.

Zwar wird eine Streitwertfestsetzung, die – wie vorliegend – unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrages erfolgt, im Zweifel gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG erfolgen und als solche unanfechtbar sein (Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 63 Rn 8 m.w.N.). Jedoch hat das LG jedenfalls mit dem Beschl. v. 12.1.2017 zum Ausdruck gebracht, dass es seine ursprüngliche Wertfestsetzung als endgültige verstanden wissen will; anderenfalls hätte sich eine Nichtabhilfeentscheidung nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 1 GKG erübrigt (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn 54 m.w.N.).

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Denn der mit 30.000,00 EUR in der Antragsschrift angegebene Streitwert ist nicht zu beanstanden.

Gem. § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend (so auch MüKo-Schlingloff, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn 661). Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen. Hierfür haben die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn 5.3a/b; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn 9).

Eine solche Überprüfung gibt hier keinen Anlass, von der mit 30.000,00 EUR bezifferten Streitwertangabe des Antragstellers abzuweichen. Denn dessen Interesse als Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist regelmäßig ebenso wie das eines gewichtigen Mitbewerbers zu bewerten und schon deshalb nicht zu gering einzuschätzen (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn 5, 8). Dies gilt hier umso mehr, als das Ausmaß der Verletzungshandlungen vorliegend schon aufgrund der Vielzahl der beanstandeten Wettbewerbsverstöße vergleichsweise groß war, auch wenn sich insoweit eine schematische Bewertung und Addition verbietet. Zudem muss auch dem Umstand, dass die Gefahr der Nachahmung bei derlei Wettbewerbsverstößen durch einen in erheblichem Umfang auf einer populären Internetplattform wie eBay tätigen Verletzen außerordentlich hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Denn auch die Auffälligkeit, mit der Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten, und die hierdurch bewirkte Gefahr der Nachahmung durch Dritte bestimmen die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Verletzten (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn, 5, 8; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn 13).

Der Umstand, dass der Antragsgegner den Klageanspruch noch vor der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, relativiert zwar mittlerweile die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß künftiger Beeinträchtigungen, mithin die Gefährlichkeit seines Handelns. Allerdings ist dies bei der Streitwertbemessung, für die gem. § 40 GKG der Zeitpunkt des Klageeingangs maßgeblich ist, letztlich ohne Belang.

Der Senat geht in vergleichbaren Fällen durchaus von einem (Hauptsache-) Streitwert von 40.000,00 EUR aus. In einstweiligen Verfügungsverfahren der vorliegenden Art werden im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt, womit § 51 Abs. 4 GKG Rechnung getragen wird. Damit ist eine Wertfestsetzung auf bis zu 30.000,00 EUR angemessen.

AGS 6/2017, S. 278

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