Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine – zu Unrecht – ausgesprochene Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Anwalts für die Festsetzungsorgane bindend ist. Die Frage der Mutwilligkeit des getrennten Vorgehens ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der Urkundsbeamte im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht berechtigt, im Nachhinein nochmals die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen und dann die Festsetzung der Vergütung auf den Umfang zu beschränken, wie sie entstanden wäre, wenn in einem einheitlichen Verfahren vorgegangen worden wäre.[1]
Norbert Schneider
AGS 6/2017, S. 291 - 292
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