Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine – zu Unrecht – ausgesprochene Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Anwalts für die Festsetzungsorgane bindend ist. Die Frage der Mutwilligkeit des getrennten Vorgehens ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der Urkundsbeamte im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht berechtigt, im Nachhinein nochmals die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen und dann die Festsetzung der Vergütung auf den Umfang zu beschränken, wie sie entstanden wäre, wenn in einem einheitlichen Verfahren vorgegangen worden wäre.[1]

Norbert Schneider

AGS 6/2017, S. 291 - 292

[1] OLG Hamm AGS 2017, 141 = AnwBl 2017, 95 = FamRZ 2017, 469 = NZFam 2017, 33 = RVGreport 2017, 99 = NJW-Spezial 2017, 187; LAG Hamburg AGS 2016, 433 = RVGreport 2016, 344 = NJW-Spezial 2016, 604 = RVGprof. 2016, 181; LAG Mecklenburg-Vorpommern AGS 2016, 588 = JurBüro 2016, 524 = NJW-Spezial 2016, 763.

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