In Familienstreitsachen ist kraft der Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO auch das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) möglich.

Dieses Verfahren bietet sich insbesondere zur Vermeidung von Zugewinnausgleichsverfahren (§§ 261 ff. FamFG) an, wenn wesentlicher Streitpunkt der Zugewinnausgleichsberechnung ein bestimmter Vermögensgegenstand – in der Regel eine Immobilie – ist, und durch ein selbstständiges Beweisverfahren Klarheit über eine strittige Bewertung geschaffen werden kann. Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens erledigt sich häufig sogar der gesamte Streit über die Höhe des zu zahlenden Zugewinnausgleichs.

Dieses Verfahren bietet sich aber auch dann an, wenn eine Veränderung des betreffenden Vermögensgegenstands und damit ein Verlust des Beweismittels zu befürchten ist, etwa, weil er veräußert werden soll oder auch dann, wenn es sich um eine im Bau oder in Renovierung befindliche Immobilie handelt und später nicht mehr festzustellen sein wird, in welchem Zustand sich das Objekt zum Stichtag befand.

In der Variante der Streitvermeidung (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist ein Beweisantrag auch zulässig, wenn die Scheidung bereits anhängig ist, aber die Folgesache Güterrecht (noch) nicht. Ist dagegen ein Verfahren über den Zugewinn bereits anhängig, und sei es nur ein Stufenverfahren, dann ist der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens unzulässig.[1]

In der Variante der Beweissicherung ist der Beweisantrag dagegen auch während der Anhängigkeit der Hauptsache zulässig.

[1] OLG Hamm FamRZ 2004, 956.

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