Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG).

2. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind nicht ersichtlich. Auch die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vermag solche nicht aufzuzeigen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Beschlusses, die den Senat überzeugen.

Ergänzend wird zum Vorbringen der weiteren Beschwerde noch ausgeführt:

Das von dem Vertreter der Staatskasse im Rahmen der Rechtsmittelbegründung in den Vordergrund gerückte Postulat, die Entscheidung des LG sei "entgegen der ganz h.M." ergangen und negiere insbesondere anders lautende Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Bamberg, ist nicht geeignet, die Rechtsanwendung des Beschwerdegerichts in Zweifel zu ziehen.

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung v. 10.10.2013 (IX ZB 97/12, NJW-RR 2014, 118) nunmehr entschieden hat, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten, seien der InsO nicht zu entnehmen. Diese setze keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus. Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthalte das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollten vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden seien. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle sei nicht vorgesehen (BGH a.a.O., Rn 7 juris).

Für das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde vermag der erkennende Senat nicht zu begründen, warum ein "flexibler Nullplan" oder auch ein "Fast-Nullplan" zwar den Anforderungen der §§ 305 Abs. 1 Nr. 4, 309 InsO genügen soll, nicht aber denjenigen, die dem Gebührentatbestand der Nr. 2504 VV (Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) innewohnen sollen. In Übereinstimmung mit Knerr (Anm. zu OLG Stuttgart 28.1.2014 – 8 W 35/14, ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) erscheint es dem Senat vielmehr angebracht, von einem einheitlich auszulegenden Planbegriff auszugehen.

b) Die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 28.1.2014 (8 W 35/14, ZInsO 2015, 206) überzeugt inhaltlich nicht und ist deshalb nicht geeignet, die hier zu beurteilende Beschwerdeentscheidung des LG in Frage zu stellen.

Wie Knerr in seiner diesbezüglichen Entscheidungsanmerkung (ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) ausführt, geht das OLG Stuttgart mit keinem Wort auf die vorgenannte BGH-Entscheidung v. 10.10.2013 ein und erscheine deshalb als "anachronistisch". Für sich genommen ist dieser Vorwurf unzutreffend. Die Entscheidung geht – unter Bezugnahme auf eigene Senatsrspr. aus dem Jahre 2002 und weiteren Nachweisen aus der Fachliteratur, und damit zeitlich gesehen vor dem BGH – gerade davon aus, dass ein Nullplan insolvenzrechtlich ausreichen kann (OLG Stuttgart a.a.O., Rn 13 juris).

Auch ist die Behauptung Knerrs unzutreffend, dass das OLG Stuttgart nicht sage, warum der insolvenzrechtliche Plan von dem vergütungsrechtlichen zu unterscheiden sei; das führt das OLG Stuttgart vielmehr aus (Rn 13–17).

Aber die inhaltlichen Bedenken gegen die Auffassung des OLG Stuttgart werden dadurch verstärkt, dass sich das OLG Stuttgart im Wesentlichen auf eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahr 2010 (MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949) beruft, aber der BGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 explizit ausführt, dass er im Rahmen der Bestimmung des in §§ 305, 309 InsO verwendeten Planbegriffs "entgegen einer in Teilen der Rspr. und des Schrifttums vertretenen Auffassung" unter namentlicher Nennung "OLG Bamberg NZI 2010, 949, 952" entscheidet (BGH a.a.O., Rn 7).

Auch teilt der Senat nicht die Auffassung, dass ein "starrer Nullplan" (Erklärungsinhalt: "ich zahle nichts und werde auch künftig nichts zahlen") gleichzusetzen ist mit einem hier zu beurteilenden "flexiblen Nullplan". Denn hier hatte der von dem inhaftierten Schuldner mandatierte Rechtsanwalt im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans den Gläubigern jeweils Folgendes angeboten:

 
Hinweis

Unser Mandant bezieht nur Einkommen unter der Pfändungsgrenze.

Wir schlagen aus diesem Grund folgenden "0-Plan" vor:

1. <Der Schuldner> zahlt einen Betrag von 0,00 EURO.

2. <Der Schuldner> verpflichtet sich, bei Änderung seines...

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