Das ArbG hatte dem Kläger des Ausgangsrechtsstreits Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers, ohne eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO gewährt. Der Rechtsstreit wurde im Termin am 16.4.2012 zum Ruhen gebracht und von den Parteien nicht weiter betrieben.

Mit Schreiben vom 29.11.2012, welches der Antragsteller am 14.1.2013 erhielt, hatte ihn das ArbG unter Hinweis auf § 55 Abs. 6 RVG gebeten, seinen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung binnen eines Monats zur Akte zu reichen. Am 28.12.2015 ist beim ArbG ein Antrag auf Festsetzung der Prozesskostenhilfe-Vergütung des Antragstellers eingegangen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag zurückgewiesen, da der Vergütungsanspruch nach § 55 Abs. 6 S. 2 RVG erloschen sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Antragstellers hat der Richter zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

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