Im Streit ist die Erstattungsfähigkeit der auf Antragsgegnerseite entstandenen Anwaltskosten, nachdem der am 11.4.2016 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zugestellt mit der Ladung zum Termin vom 25.4.2016 an den Antragsgegner am 12.4.2016, am 13./14.4.2016 zurückgenommen worden war, während die anwaltliche Legitimation und Antragserwiderung v. 14.4.2016 beim LG am 15.4.2016 einging. Am selben Tag wurde die Antragsrücknahme an den Antragsgegner durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger entsprechend dem Antrag des Antragsgegners und der Kostengrundentscheidung des LG die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten i.H.v. 480,20 EUR (1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV von 460,20 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV von 20,00 EUR) in Ansatz gebracht.

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.

Der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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