Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des LG, mit welchem seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG als unbegründet verworfen wurde.
Durch Urteil des LG wurde gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt.
Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger des Angeklagten Revision ein. Die Staatsanwaltschaft begründete ihr Rechtsmittel mit weiterem Schriftsatz und auch für den Angeklagten wurde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
In der Folge nahmen zunächst der Pflichtverteidiger des Angeklagten als auch kurz danach sein weiterer Wahlverteidiger, nachdem Erstgenannter zwischenzeitlich mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch eine beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert hatte, die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revisionen zurück. Nach Kenntnisnahme dieser Revisionsrücknahmen erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres Rechtsmittels. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht bzw. an die bei diesem ansässige Staatsanwaltschaft erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann beim LG, die nachstehenden Pflichtverteidigergebühren festzusetzen:
1. | Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren mit Zuschlag, Nr. 4131 VV | 603,00 EUR | |
2. | Erledigungsgebühr, Nr. 4141 VV | 421,00 EUR | |
3. | Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 198,36 EUR | |
Gesamtbetrag | 1.242,36 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG setzte die an den Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren auf 741,37 EUR fest. Die beantragte Erledigungsgebühr sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer setzte sie ab.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, die das LG nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin als unbegründet verwarf.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
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