Bei Unterlassungsansprüchen richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Gleiches gilt im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Festhaltung OLG Hamm v. 26.3.2015 – 4 W 15/15, AGS 2015, 523).

OLG Hamm, Beschl. v. 31.7.2015 – I-4 W 86/14

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