Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten – das Gesetz meint insoweit hier die Reisekosten des Rechtsanwalts nach § 46 RVG – nicht entstehen. Vorzunehmen ist demnach ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn 573, 676 f.; Senat, Beschl. v. 17.12.2013 – 6 WF 222/13; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1615). Übersteigen danach die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts" erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Bedürftigen im Falle einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort gem. § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, was dann der Fall ist, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dieses Erfordernis ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine große Entfernung zum Gerichtsort vorliegt (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1596) oder bei Kindschaftssachen (OLG Dresden FamRZ 2008, 164). Da vorliegend beide Umstände greifen, lag grundsätzlich die Voraussetzung für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO vor. In diesen Fällen kann aber auch, wie das Gericht im Ausgangsbeschluss zutreffend befunden hat, die Beiordnung des am Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts erfolgen "mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die beigeordnete Rechtsanwältin bzw. der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten erstattungsfähig sind".

Danach hätte Rechtsanwalt Y im Kostenfestsetzungsverfahren etwaige Reisekosten bis zu einer Höhe geltend machen können, die der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers entspricht. Unabhängig hiervon könnte er die Kosten eines – von ihm selbst beauftragten – Terminsvertreters bis zur Höhe seiner (fiktiven) Reisekosten, begrenzt auf die Kosten eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes, gem. § 5 RVG geltend machen (vgl. Musielak/Voit/Fischer, § 121 ZPO Rn 18a; vgl. BVerwG NJW 1994, 3243).

Für die Frage, ob die hier begehrte (zusätzliche) Beiordnung als Unterbevollmächtigter überhaupt in Betracht kommt, bleibt aber zunächst noch zu prüfen, ob der als Unterbevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt X tatsächlich selbst abrechnungsfähige Ansprüche aus einem Auftrag des Antragstellers erworben hat oder nur als ausschließlich vom Hauptbevollmächtigten beauftragter Vertreter aufgetreten ist, so dass ausschließlich der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG nach außen abrechnen darf und sich intern mit dem Vertreter einigen muss (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH FamRZ 2006, 1523 = NJW 2006, 3569). Vorliegend spricht allerdings die vom Antragsteller dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vollmacht eindeutig dafür, dass Letzterer im Namen des Antragstellers Unterbevollmächtigte bestellen darf (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 5 Rn 2), wovon hier auszugehen ist, nachdem Rechtsanwalt X von Anfang an entsprechend aufgetreten ist und der Hauptbevollmächtigte dies offenbar gebilligt hat. Da der Verkehrsanwalt nach Nr. 3400 VV eine 1,0 Verfahrensgebühr erhält, der Unterbevollmächtigte als Terminsvertreter aber neben der 1,2 Termingebühr – anstelle des Hauptbevollmächtigten – zusätzlich nur eine 0,65-Verfahrensgebühr (Nrn. 3401, 3402 VV), erweist sich der Unterbevollmächtigte im Ergebnis sogar als die kostengünstigere Alternative.

Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde seinen Antrag vom 28.7.2015 insoweit wieder modifiziert, als er offensichtlich die Beiordnung eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten in der Person von Rechtsanwalt Y begehrt, wie dies auch mit dem Schriftsatz vom 9.6.2015 ursprünglich bereits angekündigt worden war, ist allerdings streitig, ob diesem Antrag gem. § 121 ZPO entsprochen werden kann. Nach wohl überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. (OLG Celle FamRZ 2012, 1321; OLG Dresden FamRZ 2008, 164; OLG Brandenburg AGS 2008, 293; Bayrisches LSG, Beschl. v. 13.12.2013 – LF AS 818/13; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2009, 104; BVerwG 1994, 3243; Zöller/Geimer, § 121 ZPO Rn 2; Heilmann/Dürbeck, § 78 FamFG Rn 15; differenzierend Musielak/Voit/Fischer, § 121 ZPO Rn 18a, f: Beiordnung nur bis zur Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten), soll die Beiordnung eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters nicht möglich sein, weil § 121 Abs. 4 ZPO diese Form der Vertretung nicht umfasse.

Letzteres ist allerdings a...

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