Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung den derzeitigen Sachstand wie folgt zusammengefasst:

"Der Beschwerdeführer ist aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft in Polen in Auslieferungshaft genommen von dort an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden; seither hat er sich in Untersuchungshaft befunden. Grundlage des Europäischen Haftbefehls war der Haftbefehl des AG, mit dem dem Beschwerdeführer gemeinschaftlicher Mord in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zur Last gelegt wurde. Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Beschuldigte Anklage beim LG – Schwurgericht – erhoben."

Durch Beschl. v. 2.6.2015 hat das OLG den Haftbefehl des AG wie auch den zwischenzeitlich ergangenen Haftfortdauerbeschluss der Schwurgerichtskammer mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben und die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet, die am selben Tag erfolgt ist.

Mit Verweis auf die Ausführungen des OLG Köln hat das LG Aachen sodann unter anderem die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen beschlossen – ein hinreichender Tatverdacht sei nicht feststellbar – und die formlose Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Verteidiger des Beschwerdeführers verfügt, die taggleich erfolgt ist.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit beim LG am selben Tag eingegangenem anwaltlichem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, seine Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, sowie festzustellen, dass er für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist.“

Darauf nimmt der Senat Bezug.

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