Die von einem Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalt bezahlte sog. Aktenübersendungspauschale ist neben etwaigen Auslagen für Post- und Telekommunikation zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten. Die bisherige anderslautende Rechtsprechung wird aufgegeben.

AG Meldorf, Beschl. v. 1.12.2015 – 46 UR II 3087/15

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