1. Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn schwierige und noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden (vgl. BVerfG, 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 359 f.; BVerfG, 26.12.2013 – 1 BvR 2531/12).
  2. Ist das Gericht der Auffassung, dass die Sache Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, so sind in aller Regel die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt.
  3. Hier: Nach den dargelegten Maßstäben hätte das FG im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten versagen dürfen, obschon es gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuließ.

BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13 

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